J.Djuren


Muttermaschine - Muttertier

- Naturrechtsideologie [1] und § 218 -

 

 

 

 

'.., weil sich das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs angesichts der einzigartigen Verbindung von Mutter und Kind nicht in einer Pflicht der Frau erschöpft den Rechtskreis eines anderen nicht zu verletzen, sondern zugleich eine intensive, die Frau existentiell betreffende Pflicht zum Austragen und Gebähren des Kindes enthält und eine darüber hinausgehende Handlungs-, Sorge- und Einstandspflicht nach der Geburt über viele Jahre nach sich zieht.' (Aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichtes zum Schwangerschaftsabbruch vom 28.5.1993 ((1) Seite 18 BVerfG (Bundesverfassungsgericht-Mehrheit))









Inhalt

 

Seite

 

Einleitung

 

Ausgangsthese

 

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993 und die Stellungnahme der Parteien zur Neufassung des § 218

 

Mutterschaft als Sexualitätsdispositiv der Frau und der Mythos von der bösen und der guten Mutter

 

Quellenhinweise

 

Bemerkungen

 






Inhalt


Einleitung

 

'Das Risiko einer Nierenspende ist für einen gesunden jungen Menschen etwa so groß wie das Risiko, das sie eingeht, wenn sie jeden Tag 15 km mit dem Auto zurücklegt. Dies dürfte in etwa dem Risiko, daß eine Frau bei einer Schwangerschaft eingeht, vergleichbar sein. Die langfristige körperliche Belastung durch eine Schwangerschaft ist unzweifelhaft höher als die Belastung durch die relativ einfache Operation zur Nierenentnahme.

Ausgehend von der Argumentationsfigur, daß dies ein hinnehmbares Risiko in Abwägung des Todes eines anderen Menschen sei, folgt zwingend, daß in der Logik deutscher Gerichte die Zwangstransplantion eingeführt werden müßte. Ausnahmen könnten nach Aufsuchen eines Arztes aufgrund medizinischer, genetischer oder psychosozialer Indikation gemacht werden.

Da Frauen eventuell noch Kinder bekommen könnten, und der Verlust einer Niere in diesem Fall ein erhöhtes Risiko bedeuten würde, erscheint es sinnvoll diese Regelung ausschließlich für Männer zwischen 20 und 35 Jahren einzuführen.'

 

Nach der Neufassung des § 218 müßte dieses 'Zitat' ergänzt werden. Ausnahmen sind auch möglich, falls ein Mann trotz einer Beratung, um ihn für die Transplantation zu gewinnen, auf der Verweigerung der Transplantation besteht. Der Mann ist verpflichtet, die Gründe für seine Verweigerungshaltung darzulegen. Verweigerungen, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung erfolgen, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden. Der behandelnde Arzt muß sich vergewissern, daß die Verweigerung begründet erfolgt. Er kann andernfalls strafrechtlich belangt werden.

 

'In der BRD ist nicht einmal eine Zwangsverpflichtung[1] zur Blutspende möglich. Die Argumentationsfigur des hinnehmbaren Risikos ist also offensichtlich vorgeschoben, bzw. wird nicht vorausetzungsfrei verwandt.

Die Ausgangsfigur ist die 'natürliche' Pflicht der Frau zu gebären. Diese Argumentationsfigur ist aber eindeutig Teil der geschlechtsspezifischen Rollenzuweisung unter patriarchalen Herrschaftsbedingungen. In der Gebärpflicht gehen staatliche Kontrollintressen über die Reproduktion des 'Humankapitals' Hand in Hand mit den individuellen Kontrollinteressen von Männern über die Gebärfähigkeit von Frauen.

Ausgehend vom Begriff individueller Selbstbestimmung ist diese Pflicht nicht zu akzeptieren. Sie ist nur als Möglichkeit zu gebären zu akzeptieren. Ein Kind zu gebären ist ein Sur Plus, eine Sonderleistung, die von keiner Frau erwartet werden kann.

Aus dieser Sonderleistung, dem sich Einlassen auf dieses Kind, ergibt sich auch erst der Sinn von Mutterschaft. Aus dem Einlassen folgen Verpflichtungen, aber auch Rechte. Ein sich Einlassen setzt aber eine freie Entscheidung voraus. Für einen verantwortlichen Umgang mit Kindern ist also ein verantwortungsloser, daß heißt sich nicht verantwortlich machen lassender Umgang mit Schwangerschaft Voraussetzung.

(..)

Es ist damit irrelevant für die Auseinandersetzung um den § 218, wann ich den Embryo juristisch als Person ansehe. Auch einer volljuristischen Person gegenüber besteht keine Verpflichtung zur Lebensrettung unter den Bedingungen der Gefährdung der eigenen körperlichen Integrität.'

 

Schwerpunkt dieses Textes ist die Darlegung der Argumentation des BVG-Urteil, und die Kritik der dieser Argumentation zugrundeliegenden Geschlechts- und Mutterschaftskonstruktion. Es wird nicht auf die spezifische Bedeutung des Urteils im Kontext der Gen- und Reproduktionstechnologien eingegangen.

 

 






Inhalt


Ausgangsthese

 

Die Begründung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes beruht auf der tradierten Ideologie der Entmenschlichung des Verhältnisses Mutter - Kind. Das Verhältnis Mutter Kind wird entweder als naturhaftes - Muttertier - oder als ein für den Erhalt des Staates (der Gesellschaft) funktional notwendiges - Muttermaschine - gefaßt. Schwangerschaft als bewußte Entscheidung, als bewußte und selbstbestimmte Übernahme von Verantwortung, ist in dieser Sprache nicht denkbar. Damit ist auch eine verantwortliche Beziehung zum eigenen Kind nicht mehr formulierbar. Verantwortung existiert weder in der Maschinen- noch in der Naturmetapher, nur Schicksal, Pflichterfüllung. Eine solche Sichtweise generiert nicht nur Gewalt gegenüber den betroffenen Frauen, sondern auch gegenüber Kindern Pflichterfüllung und Lieblosigkeit.

Sie rekuriert außerdem auf Prinzipien der Bio-Macht, wie sie von Foucault gefaßt werden.

 

Mit diesem Diktum geht die Ausblendung zentraler Bereiche menschlicher Kultur einher, der kulturelle Umgang mit Schwangerschaft, Fruchtbarkeitsrythen, Sprachentwicklung, u.a.. Schwangerschaft und Kindheit werden zu reinen Naturereignissen, als die sie dann mit den Mitteln technokratischer Wissenschaft, Ultraschall und pränataler Diagnostik, kontrolliert werden müssen.

 

Uns geht es nicht um die Belebung irgendwelcher Frau-Natur-Mythen. Gerade das Begreifen der Mutter-Kind-Beziehung als kulturell macht auch diese Beziehung einer Kritik zugänglich.

 

Dieser Text ist eine Untersuchung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes von 1993 unter Hinzuziehung der Stellungnahmen der Parteien bis hin zur Neufassung des § 218. Die untersuchten Stellungnahmen wurden uns auf Nachfrage von den Parteien zugeschickt.

 

Die Ergebnisse werden im Anschluß unter Berücksichtigung des Foucaultschen Konzeptes der Biomacht und weiterer Texte analysiert. Außerdem untersuchen wir kurz die Verwendung des psychoanalytisch zu fassenden Mythos von der bösen und der guten Mutter (Siehe z.B. - Marie Langer - 'Das gebratene Kind und andere Mythen' (5)).






Inhalt


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. Mai 1993 und die Stellungnahme der Parteien zur Neufassung des § 218

 

Das Urteil des BVerfG kam aufgrund der Klage des Bundeslandes Bayern zustande, der im Kern recht gegeben wurde.

Die beklagte gesetzliche Regelung sah die rechtliche Anerkennung einer 'informativen Entscheidung' der Frau zum Schwangerschaftsabbruch nach einer entsprechenden Beratung vor, innerhalb des schon voher gültigen Fristenverlaufs. Außerdem wurde versucht, flächendeckend für Frauen die Möglichkeit zu schaffen, die mit geringeren Belastungen verbundene ambulante Abbruchmöglichkeit zu wählen, d.h. insbesondere die Bundesländer zur Zulassung bzw. Schaffung entsprechender medizinischer Einrichtungen mit einem Bundesgesetz zu zwingen. Die Kosten für den Abbruch sollten von den Krankenkassen getragen werden.

Außerdem sollte auf eine bundesweite Statistik, die außer Zahlen keine belastbaren wissenschaftlichen Aussagen produziert, zugunsten qualitativer Forschungen verzichtet werden.

Die Begründung dieser Fassung des Gesetzes basiert im Kern auf der Auffasung der Notwendigkeit der Annahme der Schwangerschaft durch die Frau. 'Erst mit der Annahme gewinnt die Beziehung der Schwangeren zur Leibesfrucht Verbindlichkeit' ((1) Seite 14 Bundesratsmehrheit). Die Richter Mahrenholz und Sommer schloßen sich im wesentlichen in ihrem Minderheitenvotum diesem Kerngedanken an. Sie bestreiten insbesondere das naturrechtliche Konzept der BVerfG-Merheit einer natürlichen Verpflichtung der Frau zum Austragen des Kindes (siehe Zitat auf dem Titelblatt dieser Ausarbeitung). 'Innerhalb des verfassungsrechtlich vorgegebenen Dreiecks zwischen der Frau, dem ungeborenen Leben und dem Staat nimmt die aus dem Grundgesetz abzuleitende Schutzpflicht für das ungeborene Leben allein den Staat in Anspruch, nicht unmittelbar schon die Frau. Pflichten, die der Staat im Wege der Gesetzgebung der Frau zum Schutz des ungeborenen Lebens auferlegt, müssen zugleich ihre Grundrechtsposition berücksichtigen.' ((1) Seite 43 Mahrenholz / Sommer) Mit Einschränkungen vertreten sie dabei die in den Thesen aufgeführte Argumentation zur Nothilfe, 'vielmehr lehnt die Frau, in deren Person Rechtsgüter einander in singulärer Weise widerstreiten und sich zugleich vereinen, unter Berufung auf die Grenzen der Aufopferung eigener Rechte vornehmlich die Übernahme einer mit besonders schwerwiegenden Einstands- und Sorgfaltspflichten verbundenen Garantenstellung ab.' ((1) Seite 47 Mahrenholz / Sommer). Mahrenholz und Sommer weisen außerdem darauf hin, daß die Rechtssprechung des BVerfG die Frau als unmündiges Objekt konstituiert. 'Wir halten es aber auch für nicht angängig, daß der Senat den Staat bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben in verfassungsrechtliche Grenzen verweist, zu deren Wirkung es gehören soll, der schwangeren Frau die Antwort darauf zu verweigern, ob sie mit einem Abbruch recht handelt. Das stellt sie in die Nähe der Rolle eines unmündigen Objekts im Gefüge des staatlichen Lebensschutzkonzepts.' ((1) Seite 47)

Die Ausführungen der bayrischen Landesregierung richteten sich sowohl gegen die Regelung durch eine Beratungslösung im allgemeinen, als auch gegen die Krankenkassenfinanzierung, gegen die freizügige Ausgestaltung der Beratung, gegen die flächendeckende medizinische Versorgung und gegen den Wegfall der Bundesstatistik. ((1) Seite 12/13/14)

Das BVerfG-Urteil stimmt in weiten Teilen diesen Ausführungen zu und geht in Teilen sogar darüber hinaus.

Eine Abweichung gibt es in der Schlußfolgerung der Konsequenzen für die gesetzliche Umsetzung. Eine repressive Regelung wird vom BVerfG als nur bedingt umsetzbar und damit nicht funktional angesehen.

'Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, daß die Schwangerschaft in ihrer Frühphase oft nur der Mutter bekannt und das Ungeborene ihrem Schutz in jeder Hinsicht anvertraut von ihm aber auch existenziell abhängig ist. Der Staat sieht sich vor die Aufgabe gestellt, Leben zu schützen, von dessen Vorhandensein er nichts weiß.' ((1) Seite 20)

'Diese Unentdecktheit, Hilflosigkeit und Abhängigkeit des auf einzigartige Weise mit der Mutter verbundenen Ungeborenen lassen die Einschätzung berechtigt erscheinen, daß der Staat eine bessere Chance zu seinem Schutz hat, wenn er mit der Mutter zusammenwirkt.' ((1) Seite 21 BVerfG-Mehrheit)

Der entscheidende Grund dafür, eine liberalere Regelung nicht vollkommen auszuschließen ist damit der Widerstand der betroffenen Frauen. Das BVerfG-Urteil intendiert aber durchaus wesentlich repressivere Regelungen, falls die Beratungstätigkeit nicht die Austragungswilligkeit erhöht.

'Der Gesetzgeber erfüllt seine Pflicht, das ungeborene menschliche Leben zu schützen, nicht ein für allemal dadurch, daß er ein Gesetz zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs erläßt, welches diesen Schutz bezweckt und nach seiner - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Einschätzung auch geeignet erscheint, das vom Grundgesetz geforderte Maß an Schutz zu gewährleisten. Er bleibt vielmehr aufgrund seiner Schutzpflicht weiterhin darfür verantwortlich, daß das Gesetz tatsächlich einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und als solchen wirksamen Schutz vor Schwangerschaftsabbrüchen bewirkt. Stellt sich nach hinreichender Beobachtungszeit heraus, daß das Gesetz das von der Verfassung geforderte Maß an Schutz nicht zu gewährleisten vermag, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, durch Änderung oder Ergänzung der bestehenden Vorschriften auf die Beseitigung der Mängel und die Sicherstellung eines dem Untermaßverbot genügernden Schutzes hinzuwirken (Korrektur- oder Nachbesserungspflicht).' ((1) Seite 34 BVerfG-Merheit)

Dies ist die logische Konsequenz aus der Negierung einer eigenständigen Rechtsposition der Frau jenseits von Mutterschaft, 'Das Beratungskonzept nimmt die Frau als Handelnde ernst, indem es sie als Verbündete bei dem Schutz des ungeborenen Lebens zu gewinnen sucht und dabei von ihr eine verantwortliche Mitwirkung erwartet.' ((1) Seite 25 BVerfG-Mehrheit - Hervorhebungen durch uns). Die Frau ist nur als Handelnde, möglicherweise die Schwangerschaft Gefährdende, oder als Mutter ernst zu nehmen. Sie wird auf ihre Gebärfunktion reduziert. 'Es steht mit der einer Frau und werdenden Mutter gebührenden Achtung in Einklang, wenn der Staat Frauen nicht durch generelle Drohung mit Strafe, sondern durch individuelle Beratung und einen Apell an ihre Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Leben, durch wirtschaftliche und soziale Förderung und darauf bezogene qualifizierte Information dafür zu gewinnen sucht, sich der Aufgabe als Mutter nicht zu entziehen.' ((1) Seite 21 BVerfG-Mehrheit - Hervorhebungen durch uns)

Die Reduktion von Frauen, die Reduktion der Mutter-Kind-Beziehung, auf die Funktion einer Gebärmaschine in der Urteilsbegründung impliziert aber noch einen sehr viel weitergehenden Zugriff auf den Körper von Frauen. Eine Maschine muß kontrolliert werden.

'Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.'((1) Seite 2 BVerfG-Mehrheit)

 

Insgesamt werden durch das BVerfG-Urteil für Frauen eine ganze Reihe Schranken gegenüber ihrer körperlichen Selbstbestimmung bei einem Schwangerschaftsabbruch aufgebaut.

- Die Beratung wird zu einem Instrument der Repression gegenüber Frauen, die eine Schwangerschaft abbrechen wollen. Die Beratung hat 'wesentlich zum Lebensschutz beizutragen' ((1) Seite 33 BVerfG-Merheit) (damit ist nicht das Leben der Frauen gemeint). 'Solange der Beraterin oder dem Berater die Möglichkeit einer Konfliktlösung - gegebenenfalls unter Einbeziehung dritter Personen - nicht ausgeschöpft erscheinen, darf die Beratungsbescheinigung, die den Abschluß der Beratung dokumentiert, nicht ausgestellt werden' ((1) Seite 33 BVerfG-Mehrheit) (Interessant auch, daß nur hier die Nennung beider Geschlechter erfolgt, bei Ärzten z.B. nicht). Außerdem wird durch entsprechende Regelungen der Ausschluß feministischer Beratungstellen sichergestellt und jede/r einzelne BeraterIn mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht. ((1) Seite 32/33 BVerfG-Merheit).

- Der betroffenen Frau wird eine rechtliche Anerkennung ihrer Entscheidung verweigert. ((1) Seite 34 BVerfG-Mehrheit)

- Die ÄrztIn, die den Schwangerschaftsabbruch durchführt, wird als weitere Kontrollinstanz nach der Beratung installiert und massiv mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht. ((1) Seite 28 BVerfG-Mehrheit)

- Durch das Verbot der Krankenkassenfinanzierung wird eine finanzielle Hürde aufgebaut. ((1) Seite 36 BVerfG-Mehrheit)

- Durch die Verhinderung der Bundesrichtlinie zur flächendeckenden medizinischen Versorgung für Schwangerschaftsabbrüche wird der Zugang in einem Teil der Bundesländer erheblich erschwert. ((1) Seite 41 BVerfG-Mehrheit)

Zusätzlich werden die Länder unter Druck gesetzt, auch keine zu gute medizinische Betreuung zuschaffen, 'Andererseits sind sie (die Länder) bei Inanspruchnahme ihrer Kompetenz für das Gesundheitswesen durch die Verpflichtung, ungeborenes Leben zu schützen, verfassungsrechtlich gebunden; sie haben zusätzliche Maßnahmen zu unterlassen, wenn sich diese als aktive Förderung des Schwangerschaftsabbruchs auswirken.' ((1) Seite 41/42 BVerfG-Mehrheit). Vielleicht erinnert nur uns dies an den Paragraphen zur Zuhälterei, der dazu führt, daß die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Prostituierte strafrechtlich unterbunden wird, die Abhängigkeit der Prostituierten verstärkt, und brutale Ausbeutung, da in ihr keine Förderung der Prostitution gesehen wird, straffrei bleibt[2].

 

Das BVerfG argumentiert von einem Verantwortungsbegriff aus, der unter verantwortlichem Handeln, ein Handeln gemäß 'akultureller Gesetze' einfordert. Dieses Naturrechtskonstrukt der natürlichen Mutterschaft stellt letztendlich einen Versuch der Refamiliarisierung der Gesellschaft, durch das Konstrukt der unvollständigen Mutter/Kind-Kernfamilie als Fixpunkt dar. Eine Kernfamilie, die, ohne Mann, in dieser Terminologie dabei immer eine unvollständige ist, in der Frauen immer nicht hinreichend in der Lage sind, alleine für ihre Kinder zu sorgen, und deshalb ihre Aufopferung erzwungen wird. In diesem Konstrukt, in dem Frauen auch als Hauptverdienende Zuverdienende bleiben, ist sichergestellt, daß auch Frauen dieses Leben als Mangel empfinden. In diesem Kontext heißt Widerstand, sich nicht verantwortlich machen zu lassen, im Rahmen der eigenen Möglichkeiten, d.h. notwendig wird eine Ethik der Verantwortungslosigkeit als politische Handlung.

 

An der Stellungnahme der Parteien ist zuerst der Wechsel der Positionen innerhalb der FDP auffällig. Kurz nach dem Urteil äußern FDP-Abgeordnete noch massive Kritik.

'Zum Urteil des BVerfG vom heutigen Tag erklärt der FDP-Bundestagsabgeordnete Carl-Ludwig Thiele: "Ich halte das Urteil für katastrophal und wirklichkeitsfern. Auch ich will den Schutz des ungeborenen Lebens verbessern. Aber ich halte den Weg über das Strafrecht und damit die Kriminalissierung der Frau für falsch und ungeeignet. Schon in der Vergangenheit wurden Frauen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen; das ist gut so und muß und wird auch so bleiben. Eine Strafandrohung ohne Bestrafung gibt überhaupt keinen Sinn, sondern ist nur ein Feigenblatt, welches dem ungeborenen Leben nicht hilft."' (Presseerklärung MDB Carl Ludwig Thiele 28. Mai 1993)

 

'Zu der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zu der Reform des Abtreibungsrechts erklärt der FDP-Bundestagsabgeordnete Dr. Jürgen Schmieder: "Mit diesem Urteil stellt sich das Bundesverfassungsgericht gegen die Ansichten und Bedürfnisse von zwei Dritteln der deutschen Bevölkerung. Nicht nur für die Frauen im Osten ist dies ein Schritt zurück ins Mittelalter. Diese Regelungen entsprechen nicht mehr der sozialen Entwicklung des gesamten deutschen Volkes. Diese Entscheidung bringt Frauen, die sich in einer Zwangslage befinden, zussätzlich in inquisitionsähnliche Zustände. Damit ist sogar der Schutz der "Keimzelle" des Staates, der Familie, gefährdet."' (Presseerklärung MDB Dr. Jürgen Schmieder 28. Mai 1993)

 

Die Urteilskritik wird aber auch schon zu diesem Zeitpunkt vom FDP-Abgeordneten Burghard Zurheide als 'wüste Beschimpfung', 'Kriegsgeschrei' und 'Alle diejenigen, die jetzt wieder lautstark die alte Formel des "Mein Bauch gehört mir" hervorkramen, schaden der Sache.' (Presseerklärung MDB Burkhard Zurheide 28. Mai 1993 - fragt sich welcher und wessen Sache)

Zur Kritik am BVerfG im Vorfeld des Urteils durch 'eine Reihe namhafter Frauen' hatte sich der gleiche Abgeordnete bereits ähnlich vernehmen lassen. (Presseerklärung MDB Burkhard Zurheide 3. Dezember 1992)

Im Juni wird dann aber durch die frauenpolitische Sprecherin der FDP eine neue politische Argumentationslinie nach außen getragen, die bis zum Gesetzentwurf der FDP Grundlinie bleibt. 'Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Paragraphen 218 gibt die frauenpolitische Sprecherin und stellvertretende Vorsitzende der FDP- Bundestagsfraktion Uta Würfel folgende Erläuterungen:

Die sorgfältige Beschäftigung mit dem Urteil führt zu folgenden Erkenntnissen:

1. Das BVerfG fordert die Rechtskonstruktion die bereits im FDP-Gesetzentwurf enthalten war.

2. (..)' (Tagesdienst des Bundestages Nr 503 1.Juni 1993)

 

Tatsächlich stimmt das Urteil im erheblichen Maß mit den Forderungen der CSU überein, dies gilt insbesondere für die dem Urteil zu Grunde liegende Begründung und die allgemeine Rechtsauffassung. Unter der Berücksichtigung von Beruf, Alter, Geschlecht und Schichtzugehörigkeit der RichterInnen am BVerfG[3] ist dies aber auch nicht verwunderlich. Die Ansbacher Erklärung der CSU vertritt,

- 'Abtreibung ist Tötung menschlichen Lebens. (..) denn es ist eigenständiges menschliches Leben von Anfang an.' ((6) Seite 1)

- 'Nein zur Fristenregelung.' ((6) Seite 3)

- die 'Verantwortung der Väter und des sozialen Umfeldes' zu benennen und 'durch einen eigenständigen Straftatbestand Signale zu setzen.' Die in diesem Punkt genannten Argumentationen lassen sich fast wörtlich in der Begründung des BVerfG wiederfinden. ((6) Seite 3/412)

- 'Lebenschutz hat Vorrang vor (dem) Selbstbestimmungsrecht (der Frau)', die CSU zitiert hier ein gleichlautendes älteres BVerfG-Urteil. ((6) Seite 4/5)

- Die CSU fordert außerdem soziale Unterstützungsmaßnahmen des Staates für die Schwangere. ((6) Seite 6/7/8)

- Zwangsberatung zugunsten des 'ungeborenen Kindes'. ((6) Seite 8/9)

- Strafrechtsdrohung, 'Die Tötung von Leben ist grundsätzlich mit Strafe belegt; von Bestrafung kann in begrenzten Fällen abgesehen werden, wenn bestimmte Indikationen vorliegen.' ((6) Seite 10)

- die Ablehnung der generellen 'Finanzierung von Abtreibung durch die Krankenkasse'. ((6) Seite 10)

 

Alle diese Punkte, bis auf die Strafrechtsdrohung mit Ausnahme einer Indikation, finden sich wie aufgeführt in ähnlicher Weise im Urteil des BVerfG. Im Bereich der Aufklärung und Bewußtseinsbildung sind die Formulierungen der CSU sogar erheblich liberaler ((6) Seite 8). Interessant ist vielleicht noch, daß die CSU ihre Unterlagen an 'Frau Jörg Djuren' adressierte, und dies trotz ihrer Betonung, daß es sich nicht um ein 'Frauenproblem' handele.

 

Die CDU verzichtet weitestgehend auf eine eigenständige Position gegenüber dem BVerfG-Urteil. Die Diskussion wird über die Ausgestaltung geführt.

 

Insgesamt weisen das BVerfG-Urteil und die Stellungnahmen der drei aufgeführten Parteien in Richtung einer Biomachtkonzeption im Foucaultschen Sinne. Der Staat als Garant des Schutzes des autonomen Subjekts konstituiert sich damit als der eigentlich Gebärende.

Außerdem wird in verschiedenen Varianten auf den Mythos von der bösen und der guten Mutter rekuriert. Auf diese Punkte werden wir im folgenden Abschnitt noch genauer eingehen.

 

Die SPD kritisiert das Urteil des BVerfG, verfolgt auf der politischen Ebene aber die Nutzung der vom BVerfG gelassenen Spielräume unter Verzicht auf eine klar nach außen gerichtete Initiative. Deutlich wird dies in einem Interview der Jungen Welt mit Inge Wettig-Danielmeier.

 

'Die Forderung der Frauenbewegung nach Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch ist in der SPD kein Thema mehr, aber auch die Fristenlösung ohne Beratungszwang ist mit Hilfe der SPD vom Tisch. Worüber regen Sie sich am Koalitions-Gesetzentwurf noch auf?

 

In unserem Gesetzentwurf von 1991 war beides enthalten, die Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch und die Fristenlösung ohne Beratungszwang. Wir wollten so wenig Druck auf die Frauen ausüben wie möglich; ihr dafür aber Hilfe geben. Unser Entwurf ist vom Tisch. Bundesverfassungsgericht und die Bundestagsmehrheit haben anders entschieden. Wir wollen jetzt möglichst viel für die Frauen erreichen (..)

 

Warum verhandelt die SPD jetzt im stillen Kämmerlein, im Vermittlungsausschuß des Bundestages, anstatt eine gesellschaftliche Initiative zu starten, denn Verfassungsinterpretationen und -wirklichkeit hängen immer auch vom gesellschaftlichen Klima ab?

 

Im Bereich des § 218 fühlen die Menschen anders, als in unserer Rechtsordnung vorgeschrieben. In der Geschichte und in der Gegenwart sind die Menschen nicht überzeugt, daß diese Rechtsordnung für sie gilt; sie handeln anders. Deshalb finde ich es auch besonders lächerlich, was hier gespielt wird.

 

Aber sie spielen mit?

 

Dieser Vorwurf ist richtig. (..)'

 

(Junge Welt 29. Juni 1994 - Interview mit Inge Wettig-Danielmeier Schatzmeisterin der SPD)

 

Bündnis 90/Die Grünen versuchen eine Doppelstrategie grundsätzlicher Kritik und parlamentarischer Einflußnahme.

'Bündnis 90/Die Grünen fordern die ersatzlose Streichung des § 218, denn nur dann sind der Verfassungsanspruch nach Schutz und Achtung der Menschenwürde der Frau einzulösen und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und der Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte zu wahren. Solange es keine Mehrheit für die ersatzlose Streichung des § 218 gibt, werden sich Bündnis 90/Die Grünen bei der parlamentarischen Ausgestaltung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts dafür einsetzen, daß der Rahmen des Urteils weit und parteilich für Frauen ausgelegt wird.' (Brigitte Sellach - Wahl 94: Bündnisgrüne Argumente Frauenpolitik Gewalt gegen Frauen Seite 7)

Innerhalb der Partei kam es über diese Position zum Streit. Ein Teil der Landesverbände fordert, auf einen eigenen Gesetzentwurf zu verzichten, und sich auf die Durchsetzung der Streichung des § 218 zu konzentrieren. (Streit um Abtreibungsgesetz - die tageszeitung 3. März 1995)

 

Die PDS schickte uns trotz mehrmaliger Nachfrage keine Informationen zu, sie fällt damit aus dieser Untersuchung heraus.

 

Die Untersuchung der Begriffsverwendung im Kontext der Debatte um den § 218 würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen. Im folgenden nur einige besonders auffällige Sprachschöpfungen. So heißt es z.B. im BVerfG-Urteil, 'zumutbare Opfergrenze der Frau' ((1) Seite 4 BVerfG-Merheit), 'werdendes Leben' ((1) Seite 7 BVerfG-Merheit),'ungeborenes menschliches Leben' ((1) Seite 34 BVerfG-Merheit) versus 'Leibesfrucht' ((1) Seite 14 Bundestagsmehrheit), 'embriophatisch' ((1) Seite 7 BVerfG-Merheit) statt eugenisch. Diese Sprachverwendung verweist sowohl auf die herausgearbeiteten Argumentationsmuster, wie auch auf die Vorverlegung des Rechtssubjektes ins Genom (Siehe Einleitung).

Auffällig ist die geringe Differenz der Sprache zwischen den Parteien.






Inhalt


Mutterschaft als Sexualitätsdispositiv der Frau und der Mythos von der bösen und der guten Mutter

 

Im folgenden gehen wir aus vom Foucaultschen Konzept der Biomacht, das wir um das Sexualitätsdispositiv der Frau, die Mutterschaft, ergänzen. Die Überlegungen auf den Seiten entstammen im wesentlichen 2 älteren Texten, die am Institut für Politische Wissenschaft und am Institut für Sozialpsychologie der Universität Hannover ausgearbeitet wurden. Das Dargestellte stellt eine Zusammenfassung dar.

 

Die Souverenitätsmacht als Macht des Schwertes, d.h. die Macht zu töten, die sich an der Grenze zwischen Leben und Tod konstituiert, wird nach Foucault in der Neuzeit zunehmend abgelöst durch das Konzept der Biomacht, die die Verwaltung des Lebens übernimmt. Als Disziplinarmacht gegenüber dem Körper übernimmt sie 'seine Dressur, die Steigerung seiner Fähigkeiten, die Ausnutzung seiner Kräfte, das parallele Anwachsen seiner Nützlichkeit und seiner Gelehrigkeit, seine Integration in wirksame und nützliche Kontrollsysteme' ((2) Seite 166) und als 'Biopolitik der Bevölkerung' ((2) Seite 166), als Normierungsmacht, reguliert sie 'die Fortpflanzung, die Geburten- und Sterblichkeitsrate, das Gesundheitsniveau' ((2) Seite 166). Die Lebensdauer, die Langlebigkeit mit all ihren Variationsbedingungen wird zum Gegenstand eingreifender Maßnahmen.

'Diese Bio-Macht war (..) ein unerläßliches Element bei der Entwicklung des Kapitalismus, der ohne kontrollierte Einschaltung der Körper in die Produktionsapparate und ohne Anpassung der Bevölkerungsphänomene an die ökonomischen Prozesse nicht möglich gewesen wäre. Aber er hat noch mehr verlangt: das Wachsen der Körper und der Bevölkerungen, ihre Stärkung wie auch ihre Nutzbarkeit und Gelehrigkeit; er brauchte Machtmethoden, die geeignet waren, die Kräfte, die Fähigkeiten, das Leben im ganzen zu steigern, ohne deren Unterwerfung zu erschweren.' ((2) Seite 168)

Es geht nicht mehr darum, auf dem Feld der Souveränität den Tod auszuspielen, sondern das Lebende in einem Bereich von Wert und Nutzen zu organisieren.

'Der Sex eröffnet den Zugang sowohl zum Leben des Körpers wie zum Leben der Gattung. Er dient als Matrix der Disziplinen und als Prinzip der Regulierungen.' ((2) Seite 174) (..) 'Die Mechanismen der Macht zielen auf den Körper, auf das Leben und seine Expansion, auf die Erhaltung, Ertüchtigung, Ermächtigung oder Nutzbarmachung der ganzen Art ab. Wenn es um Gesundheit, Fortpflanzung, Rasse, Zukunft der Art, Lebenskraft des Gesellschaftskörpers geht, spricht die Macht von der Sexualität und zu der Sexualität, die nicht Mal oder Symbol ist, sondern Gegenstand und Zielscheibe.'((2) Seite 166). Das Sexualitätsdispositiv wird damit zu einem Dispositiv der Bio-Macht, der Macht, Leben zu machen und in den Tod zu stoßen.

Das Sexualitätdispositiv der Frau ist die Mutterschaft. In ihr, durch sie wird sie Teilhaberin in der Sphäre der Bio-Macht, letztendlich aber an dieses Dispositiv gekettet. Eine Frau ist nur als Mutter real.[4] Diese Konzeption liegt auch ganzen Teilen des BVerfG-Urteils zugrunde.

 

Im BVerfG-Urteil scheint an vielfältigen Stellen dieses Konzept der Biomacht in der Argumentation durch.

'Das Beratungskonzept nimmt die Frau als handelnde Person ernst, indem es sie als Verbündete bei dem Schutz des ungeborenen Lebens zu gewinnen sucht und dabei von ihr verantwortliche Mitarbeit erwartet.'((1) Seite 25 BVerfG-Mehrheit)

'Dazu bedarf es eines näher zu entwickelnden, Elemente des präventiven wie des repressiven Schutzes miteinander verbindenenden Schutzkonzeptes.' ((1) Seite 20 BVerfG-Merheit)

'Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber der Mutter. Ein solcher Schutz ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber ihr einen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich verbietet und ihr damit die grundsätzliche Rechtspflicht auferlegt, das Kind auszutragen. Das grundsätzliche Verbot des Schwangerschaftsabbruchs und die grundsätzliche Pflicht zum Austragen des Kindes sind zwei untrennbar verbundene Elemente des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes.' ((1) Seite 1 BVerfG-Mehrheit)

'Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben ist bezogen auf das einzelne Leben, nicht nur auf menschliches Leben allgemein. Ihre Erfüllung ist Grundbedingung geordneten Zusammenlebens im Staat. Sie obliegt aller staatlichen Gewalt (Art.1 Abs.1 Satz 2 GG), d.h. dem Staat in allen seinen Funktionen, auch und gerade der gesetzgebenden Gewalt. (..) Dies gilt auch für den Schutz des nasciturus gegenüber seiner Mutter, (..)' ((1) Seite 17 BVerfG-Mehrheit)

'Die staatliche Schutzpflicht umfaßt auch den Schutz vor Gefahren, die für das ungeborene menschliche Leben von Einflüssen aus dem familiären oder weiteren sozialen Umfeld der Schwangeren oder von gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie ausgehen und der Bereitschaft zum Austragen des Kindes entgegenwirken.' ((1) Seite 2 BVerfG-Mehrheit)

'Darüber hinaus sind für Personen des familiären Umfeldes in bestimmten Umfang strafbewehrte Verhaltensgebote und -verbote unerläßlich. Sie müssen sich zum einen darauf richten, daß die betreffenden Personen der Frau den ihnen zumutbaren Beistand, dessen sie wegen der Schwangerschaft bedarf, nicht in verwerflicher Weise vorenthalten, zum anderen darauf, daß sie es unterlassen, die Frau zum Schwangerschaftsabbruch zu drängen.' ((1) Seite 31 BVerfG-Mehrheit)

'Der Staat genügt seiner Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen menschlichen Leben nicht allein dadurch, daß er Angriffen wehrt, die diesem von anderen Menschen drohen. er muß auch denjenigen Gefahren entgegentreten, die für dieses Leben in gegenwärtigen und absehbaren realen Lebensverhältnissen der Frau und der Familie begründet liegen. (..) Diesem Auftrag entspricht es, Mutterschaft und Kinderbetreuung als eine Leistung zu betrachten, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt (..) Dem Staat obliegt es, in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht (..) Umständen nachzugehen, die die Lage der schwangeren Frau und Muttter zu erschweren geeignet sind, und sich (..) um Abhilfe oder Erleichterung zu bemühen.' ((1) Seite 19 BVerfG-Mehrheit)

'Der Schutzauftrag verpflichtet den Staat schließlich auch, den rechtlichen Schutzanspruch des ungeborenen Lebens im allgemeinen Bewußtsein zu erhalten und zu beleben. Deshalb müssen die Organe des Staates in Bund und Ländern erkennbar für den Schutz des Lebens eintreten. Das betrifft auch und gerade die Lehrpläne der Schulen. Öffentliche Einrichtungen, die Aufklärung in gesundheitlichen Fragen, Familienberatung oder Sexualaufklärung betreiben, haben allgemein den Willen zum Schutz des ungeborenen Lebenss zu stärken; (..) Öffentlich-rechtlicher wie privater Rundfunk sind bei der Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) der Würde des Menschen verpflichtet (..) ihr Programm hat daher auch teil an der Schutzaufgabe gegenüber dem ungeborenen Leben.' ((1) Seite 19 BVerfG-Mehrheit - diese Sätze erinnern nicht von ungefähr an die britische Antihomosexuellengesetzgebung, die wohl auch als ein Bio-Machtkonzept zu fassen ist.)

Auch die Nichtgewährung von Sozialleistungen, d.h. die Ablehnung der Krankenkassenfinanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen ((1) Seite 37 BVerfG-Mehrheit), verweist auf den bewußten Einsatz dieser Leistungen als Instrumente der Macht.

Zum vom BVerfG vertretenen Biomachtkonzept gehört schließlich auch die Beobachtungspflicht und Kontrollpflicht des Staates ((1) Seite 34 BVerfG-Mehrheit) und die euphemistische Umschreibung der eugenischen Indikation als embriophatische. Dies alles dient der Kontrolle des Wachsens der Körper und der Bevölkerung.

 

In der modernen posttayloristischen Struktur der Gesellschaft scheint dieses Konzept zunehmend als überholt. Das Bewußtsein über die Zusammenhänge der Gesellschaft zerfällt, es ensteht das Bild einer partikularisierten Menge selbstreferentieller Systeme, die über Warentauschbeziehungen und kommunikative Netze verbunden sind. Negiert wird dabei der Hintergrund, d.h. die Grundlage, dieser Struktur, die Notwendigkeit der realen Existenz lebender Menschen und ausgeblendet werden bestimmte Teile der Reproduktion dieser Systeme. Wurden bisher die Tätigkeiten und Generativität von Frauen als Naturresource angeeignet, so wird jetzt dieser Zusammenhang negiert. Frauen haben die Wahl zu geschlechtslosen Männern zu mutieren[5], oder in der Negierung, als Randexistenz die Subsistenz der Gesellschaft zu sichern. Da dieser Rand, als das Ausgegrenzte der Gesellschaft, gerade mitten in ihr liegt, ist eine Verortung eines gesellschaftsverändernden Potentials auch in diesem Bereichen verfehlt. Die Utopien sind ortlos geworden, das heißt aber auch, daß ihr Ort überall ist. Ein Beispiel hierfür zeigt der Aufbruch und das Scheitern der neueren sozialen Bewegungen in Süd- und Mittelamerika. Das Scheitern dieser Bewegungen basiert, sehr verkürzt, auf der sehr schnellen Reintegration der Bewegungen in bestehende Machtstrukturen. Das Hineinreichen ausdifferenzierter Strukturen in alle, auch Teilbereiche, der Gesellschaft verhindert die Herausbildung von Strukturen von Gegenmacht ((4) Seite 19). Slums sind keine herrschaftsfreien Räume, sie sind aber auch nicht durch und durch herrschaftskonform.

 

Das Sexualitätsdispositiv Mutterschaft wird somit einmal durch die Lebensentwürfe von Frauen konterkariert, gleichzeitig steht es aber der kommerziellen Verwertung der (Frauen)körper in der Gen- und Reproduktionsindustrie und pornographischen Industrie entgegen und der vollständigen Negation.

 

Die Problematik ist in der feministischen Diskussion schon länger bekannt. In einem Artikel für die beiträge zur feministischen theorie und praxis schreibt Anna Dorothea Brockmann: 'Der Entwurf eines Bildes von selbstbestimmtem Leben als Frau wird durch die jüngste Entwicklung in der Reproduktionsmedizin, durch die technisierte Herrstellung von Schwangerschaften ebenso wie durch deren Überwachung mit Pränataler Diagnostik herausgefordert, in unerwartete Widersprüche verwickelt und ist in seinen individualisierenden Grenzziehungen fragwürdig geworden. ((8) Seite 105) (..) die Implikation des Selbstbestimmungskonzepts, das die Subjektwerdung auf Körperbeherschung stützt (bringt) Selbstbestimmung so in eine prekäre Gratwanderung zwischen befreienden und repressiven Momenten der Körper-Selbst-Kontrolle (..) ((8) Seite 109)

 

Zwar scheint auch dort im BVerfG-Urteil, wo auf die Mutter primär als zu kontrollierende Gebärmaschine rekuriert wird, bereits ein Bruch mit dem Sexualitätsdispositiv Mutterschaft durch, es wird aber versucht, durch einen Rückgriff auf Disziplinarmacht diesen Auflösungsprozess zu stoppen. Aus dieser doppelten Bewegung ergeben sich bezüglich der Körper- und Sexualitätspolitik für Frauen widersprüchliche Interessenslagen.

 

Die Positionen des BVerfG scheinen in diesem Licht überholt. Es bleibt aber zu berücksichtigen, daß gerade die gesellschaftlichen Strukturen entlang der Geschlechterbeziehungen von Ungleichzeitigkeiten geprägt sind.

'Die Verteilung gesellschaftlicher Arbeitskraft zeigt die Grenzlinien systematischer Diskriminierung zwischen den Geschlechtern (..). Heute scheint es jedoch so, als hätten sich nicht nur die realen Lebensverhältnisse, sondern zunehmend auch die subjektiven Orientierungen von Frauen über alle Schichten hinweg von den Geschlechterstereotypen und der sie intergrierenden Ideologie weiter entfernt. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch eine entscheidende Differenz: Es sind eher die Weiblichkeitsstereotype, die an Realitätsgehalt verloren haben und irrealer, phantastischer geworden sind. (..) Frauen "wissen" (implizit), daß sie mehr / anders sind, mehr / anderes machen, mehr / anderes können als das, was ihnen gesellschaftlich als ihr "Sein", ihr "Tun", ihr "Vermögen" gespiegelt wird. Dieses "Wissen" von sich selbst kann einer der inneren Kristallisationskerne von Autonomie sein, es ist bezogen auf die Selbsterfahrung von "Nicht-Identität".' ((12) Seite 299 /301 / 302)

Das heißt die Widersprüche, die sich ergeben, richten sich zwar zum nicht unbeträchtlichen Teil gegen die Frauen und feministische Politiken, die auf diese Art und Weise in der Zange immer wieder zur Rekonstruktion patriarchaler Herrschaft instrumentalisiert werden können. Die Widersprüche bieten aber auch Ansätze für Widerstand gegen Herrschaftsverhältnisse[6].

Das Ausgegrenzte gewinnt auch an anderer Stelle Realität, im Unterbewußten, in der (männlichen) Negation des eigenen Geborenseins, und in den daraus resultierenden psychischen Strukturen.

 

Eine Argumentationsfigur, die sich im BVerfG-Urteil wiederfindet, rekuriert gerade auf diese Strukturen, sie basiert auf dem Mythos von der guten und der bösen Mutter. Die Psychoanalytikerin und Marxistin Marie Langer hat in einem Essay zur propagandistischen Wirkung der öffentlichen Bilder von Eva Peron diesen modernen Mythos genauer dargestellt. Wenn wir hier auf die Psychoanalyse rekurieren, dann nicht im Sinne einer zeitlosen und vom gesellschaftlichen Umfeld unabhängigen Wahrheit. Die Psychoanalyse faßt aber für uns sehr genau bestimmte Elemente psychischer Entwicklungen in der bürgerlichen Gesellschaft, in diesem Sinn rekurieren wir auf die von Marie Langer beschriebenen Grundlagen dieses Mythos.

'Die Psychoanalyse - insbesondere die englische Schule (damit ist Melanie Klein gemeint) - hat gezeigt, daß neben der guten auch die andere, die schreckenerregende Mutterimagio in uns ist: das Bild der Mutter, die zerstört, tötet, ihr Kind verschlingt.' ((5) Seite 19) Die psychoanalytische Erklärung sparen wir hier aus, sie ist in dem zitierten Aufsatz und in verschiedenen psychoanalytischen Schriften nachzulesen. Das Bild der guten und der schreckenerregenden Mutter wurde in Argentinien in der Zeit der peronistischen Diktatur auf die kranke Eva Peron übertragen. 'Unter den Müttern des Nordviertels von Buenos Aires - ein absolut antiperonistischess Viertel - warnte man sich gegenseitig davor, die Kinder in Krankenhäuser oder Ambulanzen zu bringen. Das sei gefährlich: Eva brauche, um gesund zu werden, frisches junges Blut, und so habe sie befohlen, daß man ihr das Blut der Kinder zum Trinken gäbe.' ((5) Seite 40/41) Gleichzeitig sahen die peronistischen Massen in ihr 'die nie versiegende Mutterbrust' ((5) Seite 38) bzw. zu Zeiten ihrer Krankheit die Märtyrerin, Heilige ((5) Seite 40).

Die hier erwähnten Bilder finden sich in der Betonung der Gefährdung des 'Ungeborenen' durch die Mutter auch im BVerfG-Urteil wieder.

'Die Verfassung verspricht dem noch in jeder Weise von der Mutter abhängigen Ungeborenen Schutz auch dieser gegenüber.' ((1) Seite 24 BVerfG-Merheit)

'die besondere Verbindung von Mutter und ungeborenen Leben, die für dieses Schutz bedeutet, aber auch Gefahr bringen kann' ((1) Seite 24 BVerfG-Merheit)

'Damit ist nicht gesagt, daß nach fachkundiger und individueller Beratung nur noch die Frau ihre Schwangerschaft abbricht, die sich in einem Konflikt solchen Ausmaßes befindet, daß ihr das Austragen des Kindes nach den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben unzumutbar ist. Dies würde die Lebenswirklichkeit verkennen, in der Männer wie Frauen vielfach ihre Lebensvorstellungen überbewerten und diese auch dann nicht zurückzustellen bereit sind, wenn es bei objektivem Nachvollziehen ihrer individuellen Lebenssituation zumutbar erscheint.' ((1) Seite 21 BVerfG-Merheit)

'Rechtlicher Schutz gebührt dem Ungeborenen auch gegenüber seiner Mutter.' ((1) Seite 1 BVerfG-Merheit)

Die psychoanalytischen Erklärungen Marie Langers sind auf diese Argumentationen übertragbar.

Im Rekurs auf die beiden hier dargestellten Argumentationsfiguren ist auch die propagandistische Wirkung des BVerfG-Urteils und der mit ähnlichen Figuren arbeitenden Argumentationen der CSU nicht zu unterschätzen. Die psychoanalytischen Mythen sind eine der Grundlagen der politischen Massenpsychologie.



Texte zur Kritik der Bevölkerungspolitik und -technologie - J.Djuren




Seitenanfang





Inhalt


Quellenhinweise

 

(1) 'Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Schwangerschaftsabbruch vom

28. Mai 1993' - in: Juristen Zeitung Sonderausgabe - Tübingen 1993

(2) Michel Foucault - 'Der Wille zum Wissen' (Sexualität und Wahrheit, Band 1)-

Frankfurt am Main 1977

(3) Saskia Sassen - 'Wirtschaft und Kultur in der Global City' - in: Forum Wissenschaft

2/95 - Marburg Juni 1995

(4) Gerd Beszent - 'Der Niedergang der sozialen Bewegungen in Chile und

Mexiko-Dokumentation einer Niederlage' - in: ak 384/95 (der Artikel bezieht sich auf

das Buch: - Ingo Bultmann / Michaela Hellmann / Klaus Meschkat / Jorge Rojas

(HG.) - Demokratie ohne soziale Bewegung-Gewerkschaften, Stadtteil- und

Frauenbewegung in Chile und Mexiko - Bad Honnef 1995) - Hamburg, November

1995

(5) Marie Langer - 'Das gebratene Kind und andere Mythen' - Freiburg im Breisgau

1987 (dt. Übersetzung und überarbeitete Fassung / 1. Auflage Buenos Aires 1957)

(6) CSU - 'Ansbacher Erklärung der CSU' - Ansbach 13. Juli 1991 (verabschiedet vom

Parteiausschuß)

(7) agisra (HG.) (Arbeitsgemeinschaft gegen internationale sexuelle und rassistische

Ausbeutung) - 'Frauenhandel und Prostitutionstourismus eine Bestandsaufnahme' -

München 1990

(8) Anna Dorothea Brockmann - 'Mein Bauch gehört mir?' - in: beiträge zur

feministischen theorie und praxis 24/89 - Frankfurt 1989

(9) Joachim Hirsch / Roland Roth - 'Das neue Gesicht des Kapitalismus' - Hamburg

1986

(10) A SEED Europe Office (HG.) - 'Europa im Abbruch' - Amsterdam 1993/1994

(11) Wolfgang Hegener - 'Das Mannequin' - Tübingen 1992

(12) Gudrun-Axeli Knapp - Arbeitsteilung und Sozialisation: Konstellation von

Arbeitsvermögen und Arbeitskraft im Lebenszusammenhang von Frauen' - in:

Ursula Beer (HG.) - 'Klasse Geschlecht' - Bielefeld 1987

(13) Frigga Haug - 'Erinnerungsarbeit'- Hamburg 1990

(14) Görres Gesellschaft (HG.) - Staatslexikon - Freiburg 1987

 

 


Inhalt











Bemerkungen

 

[1] 'Seit der Frühzeit lebt im Abendland die Idee eines Rechtes, das sich nicht menschlicher Autorität verdankt, vielmehr aller Setzung und Vereinbarung enthoben ist und das für jede Rechts- und Staatsinstanz, insbes. den Gesetz- und Verfassungsgeber, unbedingte Verbindlichkeit beansprucht; die vorpositiv und überpositiv gültige Rechtsidee hat nämlich die Bedeutung eines sittlichen Fundamentes und Maßstabes. (..) Als Instanz der Legitimation und Limitation, mithin als Grund und Maß für eine gerechte Rechts- und Staatsordnung wird im Naturrechtsdenken die Natur beansprucht. (..) Das Naturrecht erscheint außerdem als Bedingung der Möglichkeit universaler Kommunikation. Es umspannt eine Gemeinsamkeit antropologischer Konstanten (Sprachlichkeit, Geschlechtlichkeit, u.a.) durch alle geschichtlichen Brechungen hindurch.' ((14) Seite 1296 / 1298 / 1310 - Hervorhebung durch uns) Das Naturrecht bildet insbesondere die Grundlage der katholischen Moraltheologie.

 









[1] Aktuelle Rechtsprechung des BGH (Bundes-Gerichts-Hofes) laut Auskunft eines Jurastudenten.

[2] 'Prostitution ist nicht als Beruf anerkannt und wird damit in eine Grauzone abgedrängt. (..) Ihre Arbeitsmöglichkeiten (der Prostituierten) werden durch Sperrgebietsverordnungen eingeschränkt, was im Endeffekt den großen Zuhälterorganisationen nutzt. Diese teilen jeden Straßenmeter, auf dem Prostituion legal ausgeübt werden darf, unter sich auf und kontrollieren so die Ausbeutungsverhältnisse (..).' ((7) Seite 102) Die Rechtslage, die für bundesdeutsche Prostituierte schon problematisch ist, verschärft sich noch einmal für Prostituierte ohne deutsche Staatsbürgerinnenschaft, sie sind SchlepperInnen und ZuhälterInnen weitestgehend ausgeliefert, da sie permanent durch Ausweisung bedroht werden. 'Wenn der Kampf gegen Prostitution in der Einschränkung von Arbeitsmöglichkeiten bis hin zur Kriminalisierung der ausländischen Prostituierten besteht, werden damit die patriarchalen und ökonomischen Grundlagen von Prostitution ignoriert und die Prostituierten zum zweiten Mal zu Leidtragenden gemacht. Bezeichnenderweise sind die Organisatoren und Profiteure des Ausbeutungsgeschäftes in den seltensten Fällen von staatlicher Repression betroffen (..).' ((7) Seite 117)

[3] Für diese Ausarbeitung haben wir uns die Lebensläufe der VerfassungsrichterInnen zuschicken lassen. Fast alle sind vor 1940 geboren, männlich, Juristen. Die Lebensläufe weisen wenig Brüche auf.

[4] Die Argumentationsfiguren wurde übernommen aus einem Referat über das Buch 'Sexualität und Wahrheit' Band 1 von Foucault, das im Rahmen eines Seminars am Institut für Sozialpsychologie erarbeitet wurde.

[5] Wolfgang Hegener spricht in diesem Zusammenhang vom Mannequin als dem kleinen Phallus als dem Vorbild der entgeschlechtlichten Selbstkonstruktion; 'Der ganze Körper, vor allem aber der Frau, wird zum phallischen Bild, vom phallus be- und durchsetzt. Das Modelfall, der ideale Körper hierfür ist das Mannequin. "Schon das Wort sagt es: Mannequin, kleiner Mann - Kind oder Penis - in diesem Fall ist es der eigene Körper, den die Frau mit einer raffinierten Manipulation, mit einer starken, nie versagenden narzistischen Disziplin handhabt. Dieser perverse Vorgang , der aus ihr und ihrem sakralisierten Körper einen lebenden Phallus macht, ist zweifellos die wirkliche Kastration der Frau. Kastriert sein, bedeutet von phallischen Substituten verdeckt zu sein."' ((11) Seite 18 - das Zitat, auf das sich Wolfgang Hegener hier bezieht, stammt von J. Baudrillard, 1982)

Babara Duden hat in einer Veranstaltung am Institut für Soziologie auf das Problem hingewiesen, daß im bestehenden Kontext mit der Dekonstruktion der Körper auch die Frau verschwindet.

[6] Gerade auch individuell ergibt sich aus widersprüchlichen Anforderungen sowohl die Möglichkeit von Prozessen der Bewußtwerdung über gesellschaftliche Verhältnisse wie auch unterschiedliche Möglichkeiten, sich in der Realität zu konstituieren. Diesen Prozeß der individuellen Vergesellschaftung versuchen, z.B. Frigga Haug u.a. mit der Methode der kollektiven Erinnerungsarbeit aufbauend auf der marxistischen Theorie und der kritischen Psychologie empirisch zu erfassen um damit Ansätze der politischen Handlungsfähigkeit zu gewinnen. ((13))



Seitenanfang











Copyright für alle hier publizierten Texte von Jörg Djuren: CC BY SA


Alle auf diesen Seiten publizierten Texte von Jörg Djuren sind auf Dauer auch über den Tod des Autors hinaus vom UrheberInnenrecht freigestellt, dies gilt für alle NutzerInnen, die auch ihre Folgeprodukte wieder vom UrheberInnenrecht freistellen - CC BY SA -. Insbesondere sind Verwertungen durch 'sogenannte' Verwertungsgesellschaften (VG-Wort/GEMA/usw.) diesen ausdrücklich und dauerhaft untersagt - Eigentum ist Diebstahl.
Die Weiterverbreitung, Nutzung und Spiegelung der Texte ist ausdrücklich erwünscht.
Alle Texte stehen unter der Lizenz: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/ - This work is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 4.0 International License



Impressum: Paula & Karla Irrliche



















Zuletzt aktualisiert 30.10.14





§ 218 Bundesverfassungsgericht. 'Muttermaschine Muttertier' Naturrechtsideologie der Verfassungsrichter Analyse des Urteils zum § 218 des Bundesverfassungsgerichtes 1993 - Text über; Politik Sexismus Feminismus Antisexismus antisexistisch